Die Stadt Waldbröl gibt bekannt:

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Vertretung der Stadt Waldbröl im Jahr 2014

Es gelten folgende Vorschriften:

Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV.NW. 1993 S. 592, ber. S. 967), in der zurzeit gültigen Fassung.

Kommunalwahlgesetz (KWahlG) vom 30. Juni 1998 (GV. NW. S. 454, ber. S. 509), in der zurzeit gültigen Fassung.

Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. 2008 Nr. 22, S. 513 bis 528)

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 193)

Gemäß den §§ 3, Nummer 5 und 24 der Kommunalwahlordnung – KWahlO – fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates der Stadt Waldbröl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Waldbröl, Zimmer A 14, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden: Montag bis Freitag: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch: 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr kostenlos abgegeben werden.

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – und der §§ 25 und 26 sowie des § 75b KWahlO weise ich hin. Insbesondere bitte ich zu beachten:

1. Allgemeines 1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.

1.2 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber / eine andere Bewerberin.

Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/Bewerberinnen sind frühestens ab dem 42. Monat nach Beginn der laufenden Wahlperiode – also ab dem 21. März 2013 -, die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigte/n und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer/Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/der Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.

1.1 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Ministerium für Inneres und Kommunales öffentlich machen.

2. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk (§ 26 KWahlO)

2.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: - den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden; - Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens – 5 – Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat/die Kandidatin aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/der Unterzeichnerinnen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die/der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

2.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens – 5 – Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten: - Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/ Einzelbewerberinnen das Kennwort sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. - Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich auszufüllen. - Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner/ihrer Stadt nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet berechtigt ist. - Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.

2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen: - Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. - Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. - Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden. - Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der Bewerberinnen mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 Abs. 8 dieser Bekanntmachung). - Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. -

3. Wahlvorschläge für die Reserveliste (§ 31 KWahlO) -

3.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. -

3.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten: - den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht; - Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin sein soll.

3.3 Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen im Wahlbezirk oder für einen/eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein (§16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten: - den Familien- und Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin; - den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin aufgestellt ist.

3.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens – 14 – Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gelten Nr. 2.3 und Nr. 2.4 entsprechend.

3.5 Nr. 2.5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben ist. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist. Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung der Stadt Waldbröl sind spätestens bis zum 48.1) Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Stadt Waldbröl, Zimmer A14 Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, einzureichen.

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom 14.08.2013 wird hingewiesen. Waldbröl, den 12. Sept. 2013 Der Wahlleiter Gez.: Peter Koester

*1) Soweit es bei dem bereits häufig genannten Termin für die Kommunalwahlen, dem 25. Mai 2014 bleibt, ist dieser Tag der 07. April 2014. Der konkrete Tag der Kommunalwahlen ist abhängig von dem von der Bundesregierung noch zu bestimmenden Wahltag für die Europawahl innerhalb einer vom Rat der Europäischen Union festgelegten Zeitspanne. Die Bundesregierung wird daher als Wahltag für die Europawahl den 25. Mai 2014 festlegen, die formelle Bestimmung erfolgt etwa ein halbes Jahr vor der Wahl.

Quelle: LOKALANZEIGER Waldbröl - Seite 4 Ausgabe 38 - 18. September 2013